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Sonderbauten
Sonderbauten sind:
- Hochhäuser (Gebäude von mehr als 22 m Höhe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 HBO).
- bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe über der Geländeoberfläche im Mittel,
- Gebäude mit mehr als 1600 m² Brutto-Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude,
- Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen mehr als 2000 m² Brutto-Grundfläche haben,
- Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3000 m² Brutto-Grundfläche,
- Versammlungsstätten
- mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, sowie Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
- im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,
- Sportstadien, die mehr als 5000 Besucher fassen,
- Krankenhäuser und sonstige Anlagen zur Unterbringung und Pflege von Kindern, alten, kranken, behinderten oder aus anderen Gründen hilfsbedürftigen Personen,
- Kindergärten und -horte mit dem Aufenthalt von Kindern dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses,
- Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Besucherplätzen, Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Gastbetten und Spielhallen mit mehr als 100 m² Nutzfläche,
- Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
- Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
- Garagen mit mehr als 1000 m² Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen,
- Fliegende Bauten,
- Zelt-, Camping- und Wochenendplätze,
- Freizeit- und Vergnügungsparks,
- Hochregalanlagen, ausgenommen in selbsttragenden Gebäuden,
- sonstige bauliche Anlagen oder Räume, durch deren besondere Art oder Nutzung die sie nutzenden Personen oder die Allgemeinheit in vergleichbarer Weise gefährdet oder unzumutbar benachteiligt oder belästigt werden können.
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